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Juni 2017

Newsletter Juni 2017

Premiere vor der Beschlusskammer 11

Die am 10.11.2016 in Kraft getretenen Änderungen des TKG im 5. Teil Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 „Mitnutzung öffentlicher Versorgungs-netze“ (abgekürzt auch als („DigiNetz-Gesetz“ bezeichnet) sehen im Streitfalle zwischen zwei Parteien ein Verfahren vor der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 i.V. mit § 134a TKG vor. Das Verfahren ist als Beschlusskammerverfahren ausgestaltet. Die bei der BNetzA dafür neu eingerichtete Beschlusskammer 11 hatte am 09.06.2017 die erste öffentliche mündliche Verhandlung in zwei anhängigen Streitbeilegungsverfahren durchgeführt.

Neue TKÜV und Start der Vorratsdatenspeicherung zum 01.07.2017 – Fax-Schnittstelle für TKÜ

Die Neufassung der TKÜV ist im BGBl. veröffentlicht und tritt zum 21.06.2017 in Kraft. Sie regelt neben den Bedingungen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) auch die ab dem 01.07.2017 vorzunehmende sog. „Vorratsdatenspeicherung“ nach §§ 113a ff. TKG. Ein wichtiges Detail zur Fax-Übermittlung hat sich bei der TKÜ noch geändert, nicht aber bei der VDS.

Die „zivile“ Seite des DigiNetzG: LG Mannheim ent-scheidet über Verhältnis von TKG und GWB

Mit dem DigiNetzG wurden insbesondere detaillierte Regelungen zu Mitverlegungsansprüchen für Telekommunikationsnetze und zur Koordinierung von Bauarbeiten in das TKG eingeführt. Das für den Streitfall vorgesehene Streitbeilegungsverfahren vor der BNetzA (vgl. § 77n Abs. 5 TKG betr. Mitverlegung) ergänzt die materiellen Vorschriften. Nunmehr hat sich erstmals ein Zivilgericht mit der Frage befasst, ob parallel zu einem Streitbeilegungsverfahren auch kartellzivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, die der Durchsetzung von (mutmaßlichen) Ansprüchen nach dem DigiNetzG dienen.